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Unsere AGB Mutterboden Lieferung Berlin

Für die Mutterboden Lieferung
gibt es einiges zu beachten.
 Bitte lesen Sie unsere AGB sorgfältig durch .

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Retec GmbH

1. Allgemeines

1.1

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: „Auftraggeber“) finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Entsorgungsauftrag (nachfolgend: „Auftrag“ / „Entsorgungsleistung“) vorbehaltlos ausführen.

1.2

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen einzelvertraglichen Ver-einbarung und in diesen AGB niedergelegt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirk-sam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Ergänzend gelten – soweit durch diese AGB hier-von nicht abgewichen wird – die gesetzlichen Regeln.

1.3

Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und ohne erneuten ausdrücklichen Hin-weis auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, soweit dieser ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Aus-übung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebot / Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten. Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen.

2.2

Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben in unserem Angebot maßgeblich. Bestätigen wir die Annahme des Auftrages schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses.

2.3

Mündliche Zusagen durch unsere Mitarbeiter oder unsere sonstigen Hilfspersonen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Leistungen und Pflichten

3.1

Wir entsorgen die im jeweiligen Auftrag genannten Abfälle des Auftraggebers und führen diese entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrW-/AbfG) und den auf dieser Basis erlassenen Verordnungen und Vorschriften und den behördlichen Vorschriften, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.

3.2

Sofern nichts anderes vereinbart ist, holen wir die Abfälle vom Auftraggeber ab. Datum, Uhrzeit und Ort der Abholung werden vorher mit dem Auftraggeber vereinbart. Entsprechend dem jeweiligen Auftrag stellen wir auch die zur Erfassung der beim Auftraggeber angefallenen Abfälle erforderlichen Behälter zur Verfügung.

3.3

Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.

3.4

Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1

Der Auftraggeber hat uns alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu geben. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns vollständige Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der darauf basierenden Nachweisverordnung zu übergeben. Sind beim Transport, der Verwertung oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen.

4.2

Der Auftraggeber ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Auftraggeber ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten wer-den. Unsere Entsorgungspflicht besteht nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.

4.3

Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm uns überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Abfälle sind uns umgehend mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die uns überlassenen Abfälle auf korrekte Deklaration zu überprüfen und richtig einzustufen. Sollte sich bei der Abholung oder Entladung herausstellen, dass sich unter den von uns zu entsorgenden Abfällen Stoffe / Abfälle befinden, die falsch deklariert wurden, sind wir berechtigt, diese Stoffe / Abfälle zurückzuweisen oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber solche Stoffe / Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Den Mehraufwand (z.B. für die Sortierung der Abfälle) oder die Mehrkosten der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle können wir dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

4.4

Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Abfallbehälter geeignete Standplätze mit ausreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen, so dass die Abholung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Sofern für die Aufstellung der Abfallbehälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z.B. bei Aufstellung auf öffentliche Flächen), hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber ist allein für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für die von uns zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sowie für die Räum- und Streupflichten im Bereich der Standplätze verantwortlich.

4.5

Die von uns zur Verfügung gestellten oder von uns gemieteten Abfallbehälter hat der Auftraggeber sorgfältig zu behandeln, zu sichern, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Vorbeschädigungen hat der Auftraggeber bei der Übergabe uns sofort mitzuteilen.

5. Preise

5.1

Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2

Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Da-rüber hinausgehende Leistungen (Mehrleistungen), die der Auftraggeber in Anspruch nimmt, werden nach Aufwand gesondert zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

5.3

Wir können Teilleistungen abrechnen. Die Abrechnung unserer Leistungen kann auch monatlich erfolgen. Rechnungsbeträge sind ohne Skonti oder sonstige Abzüge innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu zahlen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Wir sind dann berechtigt, Ver-zugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe – § 288 BGB – zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines Verzugsschadens, bleiben hiervon unberührt.

5.4

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers.

5.5

Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

5.6

Sind wir mit der laufenden Entsorgung von Abfällen des Auftraggebers beauftragt, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren) eintreten. Diese Änderung werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

6. Leistungszeit

Soweit unsere Leistung eine Mitwirkung des Auftraggebers voraussetzt, können wir vom Auftraggeber die Verschiebung des Leistungstermins um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer Nachfrist durch den Auftraggeber voraussetzt, beträgt diese Nachfrist mindestens 2 Wochen.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1

Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erbringung der Leistung, schriftlich geltend zu machen oder bei uns schriftlich aufnehmen zu lassen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 14 Tage nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren gesetzlichen zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.

7.2

Bei begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Auftrag-geber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

7.3

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt ist, soweit es dabei nach dem Gesetz auf Verschulden ankommt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht für unsere Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Soweit es nicht um Schäden geht, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; engere gesetzliche Begrenzungen der Haftung bleiben hiervon unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorgenannten Regelungen zur Haftung nicht verbunden.

8. Höhere Gewalt

8.1

Wir haften nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Arbeitskämpfe, gravieren-de Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witter-ungsverhältnisse), unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

8.2

Der Auftraggeber wird von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt von uns unverzüglich be-nachrichtigt, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.

9. Schlussbestimmungen

9.1

Die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

9.2

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.

9.3

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz speichern und uns vorbehalten, die Daten Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln, soweit das für die Vertragserfüllung erforderlich sein sollte.

Transportkosten

Die in Ihrem Warenkorb berechneten Lieferkosten beinhalten die Gebühren für die folgenden Lieferservices.

Lieferung bis Bordsteinkante

Zufahrten sollten für LKW bis 27 Tonnen geeignet sein. Die Lieferstelle darf nicht unter Bäumen und Stromleitung platziert sein. Der LKW kann linksseitig abkippen.

149,00 € zzgl. Entfernungspauschal*

Energiekosten

Um die Nachhaltigkeit unserer Produktpreise zu gewährleisten, berechnen wir für jede Bestellung eine Energiekostenabgabe, relativ zur aktuellen Situation.

10% der Transportkosten

Großlieferungen möglich

Die maximale Lademenge für einen einzelnen LKW beträgt 5 m³. Größere Bestellungen werden in mehreren Ladungen geliefert und verursachen zusätzliche Transportkosten.

Preis auf Anfrage

Big Bag Kosten

Die Kosten für den Big Bag sind bei allen im Big Bag gelieferten Artikeln in den Liefergebühren enthalten. Der Transport von Big Bags erfolgt nur mit Hilfe eines Greifarmes. Die Reichweite mit dem Ladekran beträgt ca. 4m.

19,90 € Big Bag Kosten pro Stück
+ 29,15 € Greifarmkosten pro Bestellung

*Entfernungspauschal: bis 15km = inklusiv, bis 20km =41 €, bis 25km = 71 €, bis 30km = 121€, bis 35km = €163, bis 40km = 208,60 €, bis 45km = 254,15 €, bis 50km = 299,70 €